Terms and Conditions

Präambel

Zufriedene Kunden sind uns ein grosses Anliegen. Die AGB dienen einem gerechten Interessensausgleich zwischen dem Kunden und Ologi Visual Arts GmbH. Ologi Visual Arts Studio GmbH verpflichtet sich, die AGB unter Wahrung des gesunden Menschenverstandes anzuwenden. Im Falle eines Interessenkonfliktes sucht OVA in jedem Fall zuerst das klärende Gespräch, um einen Konsens mit dem Kunden zu finden.  

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Geschäftsbereich der Ologi Visual Arts, Hürststrasse 70 8046, ZH Seebach („OVA“). OVA besitzt und betreibt das Fotostudio an der Hürststrasse 70 8046, ZH Seebach und die Plattform www.itsologi.com und die Instagram Accounts @itsologi. OVA erbringt entgeltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Bearbeitung von Bildern (Fotos, Filme) sowie der Durchführung von Kursen. Des Weiteren verkauft OVA Produkte und Merchandise im obengenannten Bereich. Die AGB gelten für die obengenannten Bereiche sowie die weiteren Dienstleistungen, welche OVA direkt und indirekt gegenüber dem Kunden erbringt.

2 Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte, betreffend den Bezug von Dienstleistungen, Produkten oder Lizenzen, durch den Kunden zustande. Der Vertrag kommt des Weiteren zustande, wenn der Kunde die von OVA angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Dienstleistungen/Produkte von OVA bezieht oder benutzt.

3 Preise

Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF). Üblicherweise wird vorgängig eine Offerte erstellt und vom Kunden bestätigt. Wurde ein Produkt erstellt ohne Vertragsabschluss gilt die zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktes übliche Preisliste. OVA behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Bei bereits getroffenen Vereinbarungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäss der Offerte und/oder der Preisliste der Firma. 

Grundsätzlich gehen alle zusätzlich anfallenden Kosten (z. B. Materialkosten, Modellhonorare, Reisekosten etc.) oder zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Makeup-Artist oder Stylist, Location Scouting, Set-Konzeptionen etc.) zu Lasten des Auftraggebers. Es gilt immer die Offerte oder im Falle eines Fehlens derselbigen die zum Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung gültige Preisliste. 

4 Stornierungen und/oder Verschiebungen von vereinbarten Shootingterminen

 

Zu spätes Erscheinen

Team OVA so schnell wie möglich über Verspätung erscheinen. Andernfalls kann es sein, dass das Team bereits am nächsten Auftrag arbeitet und ein neuer Termin vereinbart werden muss. OVA behält sich vor, Wartezeiten zu verrechnen. 

Absagen/Nicht erscheinen

Angebotsvolumen kleiner als CHF 1000

Kostenfrei, sofern Absage mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgte. Bereits erfolgte Vorarbeiten sind kostenpflichtig.

 Angebotsvolumen CHF 1000 und mehr

Kostenfrei, sofern Absage mindestens 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termine erfolgte. Bereits erfolgte Vorarbeiten sind kostenpflichtig.

Kurzfristige Absage oder Nichterscheinen wird entsprechend des Offertenpreises verrechnet

Outdoorshootings sind wetterabhängige Produktionen. OVA behält sich vor das Shooting im Falle von ungünstigen Wetterkonditionen zu verschieben. 

5 Hilfspersonen

Die Parteien haben das ausdrückliche Recht, zur Erledigung ihrer vertragsgemässen Pflichten Hilfspersonen beizuziehen. Sie haben sicherzustellen, dass der Beizug der Hilfsperson unter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

6 Haftung des Fotografen

Der Fotograf und seine Angestellten oder Hilfspersonen haften, einschliesslich einer Mängelhaftung, ausschliesslich für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. 

OVA ist es ein grosses Anliegen, qualitativ hochstehende und einwandfreie Arbeiten abzuliefern. Hat der Kunde vor der Produktion keine ausdrücklichen Weisungen zur technischen und/oder künstlerischen Bildgestaltung gegeben, so ist die künstlerische Bildgestaltung sowie die technische Umsetzung OVA überlassen und diesbezügliche Reklamationen an bereits erstellten Bildern sind ausgeschlossen. Jede im Nachhinein erwünschte Änderung wird als eine neue, kostenpflichtige Leistung betrachtet. 

Reklamationen müssen innert 5 Werktage schriftlich an OVA mitgeteilt werden, ansonsten gilt das Produkt als genehmigt und es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

7 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, umgehend sämtliche Vorkehrungen, welche zur Erbringung der Dienstleistung durch OVA erforderlich sind, vorzunehmen. OVA geht davon aus, dass die gelieferten Informationen und Unterlagen richtig und vollständig sind sowie den gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten entsprechen. Die Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von Informationen, Unterlagen und Zahlen des Kunden obliegt OVA nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde. 

Der Kunde bestätigt mit dem Akzeptieren der Offerte resp. der Erteilung eines Auftrages die Einhaltung der vorliegenden AGB. Des Weiteren bestätigt er, dass er über eine unbeschränkte Handlungsfähigkeit verfügt und volljährig ist. Der Kunde erklärt mit der Registrierung ausdrücklich, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, aktuell sind und mit den Rechten Dritter, den guten Sitten und dem Gesetz in Übereinstimmung sind.

8 Bezahlung

Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet – vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung - den in Rechnung gestellten Betrag netto (ohne Abzug) innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ausnahme: Aufträge mit einem Kostenumfang von mind. CHF 1000 müssen VOR Beginn des Shootings zu 50% des Offertenpreises anbezahlt werden. Restbetrag wird nach dem Shooting innert 20 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Wird die Rechnung nicht in der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde abgemahnt. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht innert der angesetzten Mahnfrist, fällt er automatisch in Verzug. Ab Zeitpunkt des Verzuges werden dem Kunden Verzugszinse und Aufwandskosten in Rechnung gestellt (CHF 20 ab 2. Mahnung, CHF 50 ab 3. Mahnung, alle zusätzlich aufgewendeten Kosten im Falle von Betreibungsbegehren).

 

OVA behält sich vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, Vorauskasse zu verlangen. OVA steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Dienstleistungserbringung oder die Lieferung des Produkts zu verweigern.

Eine Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegenüber OVA ist nicht zulässig. 

9 Verwendung der Produkte durch den Kunden

Allgemeine Regelungen

Der Kunde erhält für die Arbeiten von OVA ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck. Ausschliessliche Nutzungsrechte (z. B. Sperrfristen) müssen gesondert vereinbart werden und sind kostenpflichtig. Jede über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist kostenpflichtig und benötigt eine vorhergehende schriftliche Zustimmung von OVA.

Änderungen an abgegebenem Bildmaterial oder die Erstellung mittels technischer Hilfsmittel eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes bedürfen zwingend einer schriftlichen Zustimmung durch OVA. Dateien, welche zum Zwecke der Auswahl abgegeben werden, dürfen nicht weiterverwendet werden. Das Bildmaterial darf nicht abgezeichnet, nachgestellt, technisch vervielfältigt oder anderweitig als Vorlage benutzt werden. 

Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, OVA eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit der Erstellung des Produktes geltenden Tarifes der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Bild-Agenturen und Bild-Archive SAB zu bezahlen.

Die Bilder dürfen ausschliesslich vom Kunden verwendet werden. Der Kunde darf das Material ohne Einwilligung von OVA nicht für andere Zwecke verwenden oder Dritten das Recht auf Verwendung übergeben.  Der Kunde ist verpflichtet, bei Verwendung das Material in geeigneter Form mit dem Namen von OVA zu vermerken. Bei Weglassen des Vermerks schuldet der Kunde OVA zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung des fotografischen Materials gemäss zur Zeit der Erstellung des Produktes geltenden Tarifes der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Bild-Agenturen und Bild-Archive SAB zu bezahlen wäre. 

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

Rechte Dritter

Wenn der Kunde wünscht, dass im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen, Gegenstände und/oder Materialien/Geräte zu fotografieren sind, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht. 

Falls die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, ist der Kunde zuständig, OVA jede daraus entstehende finanzielle Forderung (z.B. Schadenersatz) Dritter zurückzuerstatten, zu dem OVA zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte. Zudem ist OVA für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.10 Referenzen

OVA hat – ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung - jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (z.B. Internet, Drucksachen etc.), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

11 Haftung

Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung, des Produkts oder der Lizenz beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden umgehend OVA zu melden.

Jegliche Haftung für durch den Kunden angestellte Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

12 Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch OVA, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Krankheiten, Epidemien und Pandemien, Atomunfälle resp. Reaktorschäden verunmöglicht, so ist die Firma während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die Firma hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt vollumfänglich zurückzuerstatten. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge ebendieser genannten höheren Gewalt sind ausgeschlossen. 

13 Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma jederzeit geändert werden. 

Die neue Version tritt durch Publikation auf der Website der Firma in Kraft. Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist. Es sei denn, der Kunde habe einer neueren Version der AGB zugestimmt.

14 Priorität

Diese AGB ersetzen allen älteren Bestimmungen und Verträge. Lediglich Bestimmungen aus Individualverträgen welche die Bestimmungen dieser AGB noch spezifizieren sind diesen AGB vorgestellt.

15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

16 Vertraulichkeit

Beide Parteien, sowie deren Hilfspersonen, verpflichten sich, sämtliche Informationen, welche im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.

17 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

Zürich-Brunau, 27. Mai 2022